Jugendstrafrecht:

 

Das Strafrecht für Jugendliche ist im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt. Die Frage, ob das sog. "allgemeine Strafrecht" oder das Jugendstrafrecht angewendet wird, ist eine zentrale Weichenstellung im Verfahren.

 

Allgemein gelten folgende Altersgrenzen:

 

Kinder (Personen im Alter von 0-13 Jahren), sind von Gesetzes wegen schuldunfähig und können nicht bestraft werden (§ 19 StGB). Maßgebend ist das Alter zum Zeitpunkt der Begehung der Tat.

 

Jugendliche (Personen im Alter von 14-17 Jahren) können bestraft werden, wenn sie um Zeitpunkt der Tatbegehung nach ihrer Entwicklung in der Lage waren, das Unrecht der Tat zu begreifen und sich danach zu richten (§ 3 JGG). Auf Jugendliche ist im Verfahren zwingend das Jugendstrafrecht anzuwenden.

 

Heranwachsende (Personen zwischen 18 und 21 Jahren) bilden einen Sonderfall. Bei ihnen ist generell das allgemeine Strafrecht anzuwenden, außer aus ihrer Persönlichkeit oder der Tat ergibt sich, dass sie nach ihrer Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstehen, in welchem Fall das Jugendstrafrecht Anwendung findet (§ 105 JGG).

 

Für die Verteidigung ist es ein erheblicher Vorteil, wenn frühzeitig Argumente gefunden werden, die für die Anwendung von Jugendstrafrecht sprechen.

 

Erwachsene (Personen von 22 Jahren und älter) werden in jedem Falle nach allgemeinem Strafrecht behandelt.

 

Wenn auf einen Täter das Jugendstrafrecht anzuwenden ist, stellt dies zumeist einen Vorteil dar. Im Jugendstrafrecht wird nicht versucht, das Unrecht der Tat angemessen zu bestrafen, sondern es wird diejenige Maßnahme gesucht, die am besten geeignet ist, erzieherisch auf den Täter einzuwirken.