Der Maßregelvollzug ist eine besondere Form der [[Strafvollstreckung]]. Er beschreibt in den meisten Fällen die Einweisung des Verurteilten
- in ein psychiatrisches Krankenhaus (§ 63 StGB),
- in eine Entziehungsanstalt (§ 64 StGB),
- in die Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB).
Vor allem die Maßregeln nach § 63 StGB (psychiatrisches Krankenhaus) und § 66 StGB (Sicherungsverwahrung), sind für den Verurteilten besonders belastend, weil sie grundsätzlich zeitlich unbefristet sind.
Gerade in Maßregelvollzugssachen gilt, dass das Verteidigungsziel sorgsam herausgearbeitet werden muss. Das wird nicht einfacher dadurch, dass die Entscheidungen über eine Beendigung der Maßregel in den meisten Fällen von medizinischen (psychiatrischen) Gutachten abhängig sein werden. Der Verteidiger, der sich auf dieses Rechtsgebiet begibt, muss also nicht nur sein eigenes Gebiet beherrschen, sondern sich auch medizinische Grundkenntnisse, vor allem im Bereich der forensischen Psychiatrie erarbeiten.
Durch eine Mehrzahl von Mandaten aus dem Bereich des Maßregelvollzugs verfüge ich hier über einige Erfahrung, sowohl im Bereich der Kapitalverbrechen mit anschließender Sicherungsverwahrung als auch im Bereich der Drogendelikte mit Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder der Behandlung von Persönlichkeitsproblemen in einem psychiatrischen Krankenhaus. Wenn Sie es wünschen, will ich diese Erfahrung gern für Ihren konkreten Fall nutzbar machen.