Medizinrecht: Mensch oder Tier: Die Entscheidung. - Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2017, Az. Anwz (Brfg) 11/16

Eine spannende Frage: Gehört zum Tätigkeitsbild eines "Fachanwalts für Medizinrecht" auch die Veterinärmedizin?

Das Thema ist in den verschiedenen Rechtsanwaltskammern bislang unterschiedlich beantwortet worden. Im vergangenen Jahr hatte ich bereits darüber berichtet, dass der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs einen sich auf diese Frage beziehenden Streitfall aus Hessen zur Entscheidung angenommen (präzise: die Berufung gegen das Urteil des Hessischen Anwaltsgerichtshofs zugelassen) hat. Nunmehr liegt auch die Entscheidung selbst vor, wenn auch mit einem für die Kollegin nicht erfreulichem Ergebnis: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Kern des Medizinrechts die Humanmedizin (einschließlich der Zahnmedizin) sei. Der potentielle Mandant, der sich an einen Fachanwalt für Medizinrecht wende, erwarte, dass dieser vor allem auf das Rechtsgebiet der Humanmedizin bezogene Kenntnisse und Erfahrungen habe und nicht hauptsächlich im Recht der Veterinärmedizin tätig sei. Das kann man natürlich so sehen; zwingend ist es aber keineswegs: mit ebenso gutem Recht könnte man meines Erachtens sagen, dass der Gesetzgeber selbst das Mischgebiet des "Medizinrechts" auf so verschiedene Bereiche wie die Schadensersatzklage eines falsch behandelten Patienten, die Ansprüche eines Versicherten gegen die Krankenversicherung oder die Vertragsgestaltung eines Chefarztes ausgedehnt habe. Ein bloßer Blick auf die in § 14b FAO genannten Rechtsgebiete macht die Weite des Begriffs des Medizinrechts deutlich. Innerhalb dieses weiten Anwendungsfeldes einen Kern auszumachen ist nicht einfach, so dass der Rechtssuchende ohnehin wird ausloten müssen, ob sein spezieller Fall zum Tätigkeitsgebiet des von ihm konsultierten Fachanwalts umfasst wird. Das könnte dann problemlos auch die auf verterinärrechtliche Fragen spezialisierten Kollegen umfassen. Gleichwohl dürfte für dieses Problem nach der vorliegenden Entscheidung wie so oft im Leben gelten: roma locuta - causa finita.