In diesem Rechtsstreit erstrebt ein Kollege das Recht, den Titel "Fachanwalt für Medizinrecht" zu führen. Die Rechtsanwaltskammer hatte die Verleihung dieses Titels verweigert und war darin vom Hessischen Anwaltsgerichtshof bestätigt worden. Hintergrund des Streits war, dass die Fachanwaltsordnung den Nachweis von 60 praktischen Fällen des Bewerbers verlangt und der Kollege hierbei offenbar auch Rechtsstreitigkeiten, in denen es um tierärztliche Behandlungen ging, aufgelistet hatte.

Der betroffene Kollege beantragte, die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs entsprach diesem Begehren und führte in der gebotenen Kürze aus: Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, inwieweit veterinärmedizinische Fälle im Rahmen des § 5 Abs. 1 Buchst. i 1 2 - 3 - FAO berücksichtigt werden können, bedarf einer Klärung im Berufungsverfahren (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Bis jetzt hat der Bundesgerichtshof also nur entschieden, dass er die Frage entscheiden will. Auf das Ergebnis darf man gespannt sein. Ich werde zu gegebener Zeit darüber berichten.