Der aus sich heraus nicht unbedingt sofort verständliche Leitsatz in dieser Entscheidung lautet:

a) Verzichtet der Rechtsanwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer schriftlich auf die ihm verliehene Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung, so ist diese hierdurch regelmäßig "auf andere Weise" gemäß § 32 BRAO in Verbindung mit § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt, ohne dass es hierfür zusätzlich eines rechtsgestaltenden Aktes - etwa in Gestalt eines Widerrufs der Befugnis - bedarf.

b) Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, wonach die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen ist, wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hat, ist auf den in § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO nicht geregelten Fall des Verzichts des Rechtsanwalts auf die Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung nicht analog anzuwenden.

Was war geschehen? Der Kollege, der diese Entscheidung erstritten hat, erwarb im Jahr 1995 das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung als "Fachanwalt für Verwaltungsrecht". Im Jahr 2013 war er so mit Arbeit eingedeckt, dass er keine Zeit für die nach § 15 FAO erforderliche Fortbildung fand. Er verzichtete deswegen im August 2014 auf den Fachanwaltstitel. Die Rechtsanwaltskammer widerrief daher die Erlaubnis zur Bezeichnung als Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Für den Fall, dass ein Rechtsanwalt auf seine Zulassung als Rechtsanwalt überhaupt verzichtet, ist dieses Verfahren so auch in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelt. Nicht so für den Fachanwaltstitel befand der betroffene Kollege und erhob Klage zum Anwaltsgerichtshof in Dresden. Nach seinem Verzicht bedürfe es keines Widerrufs mehr und er sehe nicht ein, mit solchen Rechtsanwälten gleichbehandelt zu werden, denen die Berufsbezeichnung wegen eines Pflichtenverstoßes aberkannt worden sei. Der Anwaltsgerichtshof sah das offenbar auch so.

Dies wiederum missfiel der Rechtsanwaltskammer, die gegen das Urteil Berufung zum Bundesgerichtshof einlegte. Das Ergebnis war der eingangs zitierte Leitsatz, der dem Kollegen endgültig Recht gab. Ein bisschen sieht das nach Prinzipienreiterei aus, aber eigentlich gehört das Beharren auf Prinzipien nicht zu den schlechtesten Eigenschaften, die ein Anwalt haben kann.