Medizinrecht: Inkasso zählt nicht - Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2018, Az. AnwZ (Brfg) 51/18 und vom 7. März 2019, Az. AnwZ (Brfg) 67/18
Der Antragsteller im ersten der beiden hier genannten Fälle war bestrebt, die Fachanwaltsbezeichnung eines "Fachanwalts für Medizinrecht" zu erlangen und legte zum Nachweis der geforderten Praktischen Erfahrungen eine Liste von Forderungsmandanten vor, in denen er vor allem die offenen Rechnungen einer Zahnarztpraxis einzutreiben beauftragt war. Dies überzeugte den Bundesgerichtshof nicht. Der "medizinrechtliche Anteil" an diesen Forderungsmandaten erschien so gering, dass jeder einzelne Fall nur mit "0,2" statt mit "1,0" bemessen werden könnte. Die Fallzahlen aus diesen Mandaten gingen daher auf ein Fünftel zurück und insgesamt reichte die praktische Tätigkeit des Antragstellers auf medizinrechtlichem Gebiet damit nicht mehr aus, um den Anforderungen der Fachanwaltsordnung gerecht zu werden.
Im zweiten Fall hat es sich bei 230 der 262 auf der Bearbeitungsliste genannten Fälle um das bloße Eintreiben einer Gebühr gehandelt. Hier hat der Bundesgerichtshof generell festgestellt, dass dann, wenn der Rechtsanwalt die fertige Rechnung seines Auftraggebers erhält, um diese einzutreiben, kein Fall im Sinne der Aufarbeitung eines Lebenssachverhaltes mehr vorliegt.